Die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
von RA Thomas Eschle, Stuttgart
Nach § 1 I Kündigungsschutzgesetz (KschG) sind arbeitgeberseitige Kündigungen, deren Grund im negativen Verhalten des Arbeitnehmers liegen gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis aus Vertrauensgründen gestört ist.
In der Regel kann nur ein wiederholtes dienstliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Es gibt Ausnahmen: In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Verhalten des Arbeitnehmers nach Dienstschluss zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Man spricht hier von einer „Charakter-kündigung“. Wer in seiner Freizeit einen Raub, schweren Diebstahl oder dergleichen begeht, kann also nicht erwarten, dass er anschließend wieder an der Kasse eines Kreditinstitutes oder in einer sonstigen Vertrauensstellung eingesetzt werden wird.
Liegt ein solches für den Arbeitgeber schweres zuzumutendes Fehlverhalten durch den Arbeitnehmer nicht vor, dann muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zunächst mitteilen, dass ihm das Verhalten missfallen hat und ihm eine Chance zur Besserung geben, in dem er ihm eine schriftliche Abmahnung erteilt. Abmahngründe können beispielsweise sein: Zuspätkommen des Arbeitnehmers, Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen, minderhafte Arbeitsqualität, Verstösse gegen den Betriebsfrieden.
Abmahnungen werden zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.
In der Regel muss mehrfach eine arbeitgeberseitige Abmahnung erfolgen, bevor die Voraussetzungen für eine wirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung gegeben sind. Der Arbeitgeber sollte außerdem den Verstoß detailliert beschreiben. Ort, Datum, Uhrzeit des beanstandeten Vorgangs müssen schriftlich in der Abmahnung festgehalten werden.
haben, das unerwünschte Verhalten künftig zu vermeiden.
des Arbeitgebers muss zudem zeitnah erfolgen.
dargelegt werden. Je klarer der Arbeitgeber darlegen kann, warum davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter die Verfehlungen auch in Zukunft wiederholen könnte, desto größer sind seine Aussichten auf Erfolg vor dem Arbeitsgericht.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
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